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Nr. 138. 1914.
a) Eine Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß der Antrag.
steller politisch einwandfrei ist, daß kein Spionageverdacht vorliegt
und daß der Reisezweck von dem Antragsteller unter Beibringung
von Belegen genügend begründet wurde. — Bei in Hamburg auf-
hältlichen und von dort ausreisenden Ausländern außerdem die Ge-
nehmigung der Hamburgischen Senatskommission für die Reichs= und
Auswärtigen Angelegenheiten. 4
Die Reisegenehmigung der Kommandantur oder sonstigen örtlichen
Militärbehörde.
Eine von der Polizeibehörde doppelt abzustempelnde Photographie
des Inhabers aus neuerer Zeit. Der Stempel- muß einmal teils
Paß (Bescheinigung), teils Photographie decken; ein zweiter Stempel
ist außerhalb des Kopfes mitten auf die Photographie zu seten.
C. Welgier.
b
— S
1. Die Heimreise nach Belgien östlich der Linie Eschen-Antwerpen--Brüssel-
Mons-Grenze nördlich Maubeuge (einschließlich dieser Orte) kann nur
erfolgen auf Grund eines Passierscheines des stellvertretenden General=
kommandos. (Wehrpflichtigen im Alter von 17.—60 Jahren und
Verdächtigen ist die Ausreise nicht gestattet.) 6
Für Ausstellung des Passierscheines ist erforderlich:
a) Ein vorschriftsmäßiger Auslandspaß oder eine die Erfordernisse eines
Passes enthaltende Bescheinigung der spanischen Konsulats-Behörde.
b) Eine Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß der Antrag-
steller politisch einwandfrei ist und das Spionageverdacht nicht vor.
liegt. — Bei in Hamburg aufhältlichen und von dort ausreisenden
Belgiern muß auf dieser Bescheinigung außerdem die Genehmigung
der Hamburgischen Senatskommission für die Reichs= und Aus-
wärtigen Angelegenheiten vermerkt sein. «
o) Die Anbringung einer Photographie auf dem Paß. Die Photographie
muß aus neuerer Zeit stammen und ist von der Polizeibehörde ab-
zustempeln. Der Stempel muß einmal teils Paß, teils Photographie
decken; ein zweiter Stempel ist außerhalb des Kopfes mitten auf die
Photographie zu setzen.
d) Vorlegung von Belegen Über das Interesse an der Rückkehr nach
Belgien.