Nr. 144. 763
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 31. Dezember 1914.
Inhal:t:
I. Abtellung. (Nr. 51.)7 Verordnung, betreffend die Heranziehung von Betriebsstätten
auswärtiger Unternehmer zur Gemeinde-Einkommensteuer am Be-
triebsorte. (Nr. 52.) Verordnung, betreffend Schleppzugsverkehr auf
der Elbe.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Notprüfung für den einjährig-freiwilligen
Dienst. (2) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützung.
I. Abteilung.
(Nr. 51.) Verordnung vom 28. Dezember 1914, betreffend die Heranziehung
von Betriebsstätten auswärtiger Unternehmer zur Gemeinde-Einkommensteuer
am Betriebsorte.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unsern getreuen Ständen, was folgt:
"1 § 1.
In den Städten und Ortschaften, in denen Gemeindesteuern einschließlich
des Armengeldes und der Steuern für sonstige besondere Zwecke vom Einkommen
erhoben werden, ist das Einkommen aus Geschäftsbetrieben auswärtiger Unter-
nehmer in Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Steuer heranzuziehen.
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