Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 144. 763 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 31. Dezember 1914. 
Inhal:t: 
I. Abtellung. (Nr. 51.)7 Verordnung, betreffend die Heranziehung von Betriebsstätten 
auswärtiger Unternehmer zur Gemeinde-Einkommensteuer am Be- 
triebsorte. (Nr. 52.) Verordnung, betreffend Schleppzugsverkehr auf 
der Elbe. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Notprüfung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst. (2) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützung. 
  
  
I. Abteilung. 
(Nr. 51.) Verordnung vom 28. Dezember 1914, betreffend die Heranziehung 
von Betriebsstätten auswärtiger Unternehmer zur Gemeinde-Einkommensteuer 
am Betriebsorte. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, 
der Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger 
Beratung mit Unsern getreuen Ständen, was folgt: 
"1 § 1. 
In den Städten und Ortschaften, in denen Gemeindesteuern einschließlich 
des Armengeldes und der Steuern für sonstige besondere Zwecke vom Einkommen 
erhoben werden, ist das Einkommen aus Geschäftsbetrieben auswärtiger Unter- 
nehmer in Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Steuer heranzuziehen. 
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