766 Nr. 144. 1914.
Absatz 2 zu berechnenden Geschäftseinkommen des Hauptunternehmens verhalten
soll, wie die vom Hauptunternehmen für die einzelne Agentur aufgewendeten
Zahlungen an Gehältern, Tantiemen und Provisionen zu der Gesamtausgabe
des Hauptunternehmens an gezahlten Gehältern, Tantièmen und Provisionen.
§ 6.
Die Besteuerung von Privateisenbahnen durch die in §1 Absatz 1 genannten
Gemeinden, in deren Bezirke sich eine Station befindet, erfolgt nach Verhältnis
der auf ihren Bezirk fallenden Streckenlänge zur Gesamtlänge der Bahn.
8 7.
Das zur Besteuerung in Maßgabe dieser Verordnung herangezogene Ein-
kommen der Betriebsstätten ist bei der Besteuerung des Gesamteinkommens
am Orte des Hauptsitzes außer Ansatz zu lassen.
8 8.
Beschwerden über die Heranziehung und Veranlagung zur Steuer aus
dieser Verordnung sowie über die Handhabung der Vorschrift des § 7 werden
nach den Bestimmungen der Ortssatzungen über Beschwerden in Gemeindesteuer-
sachen entschieden.
Die Einreichung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweisungen
usw. kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
69.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der zu diesem Zeitpunkte außer Kraft tretenden
Verordnung vom 21. Juli 1906, soweit in Satzungen oder anderen Rechts-
normen auf diese verwiesen ist.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 28. Dezember 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.