Nr. 144. 1914. 769
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 18. Dezember 1914, betreffend Notprlifung für
den einjährig-freiwilligen Dienft.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 19. August d. Is. betr. Notprüfung
für den einjährig freiwilligen Dienst (Rbl. 1914, Nr. 71 S. 497) wird hier-
durch bestimmt, daß junge Leute, die auf andern Schulen als den öffentlichen
höheren Lehranstalten (auf Mittelschulen, Privatschulen usw.) oder durch
Privatunterricht vorbereitet sind und sich an einer sechs= oder neunstufigen
höheren Lehranstalt der Prüfung behufs Nachweises der wissenschaftlichen Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst unterziehen wollen, ihre Meldung
nicht bei den einzelnen Lehranstalten, sondern bei dem mitunterzeichneten
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, einzureichen haben.
Schwerin, den 18. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Lübcke.
(2) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914, betreffend Familienunterstützung.
Im Verfolg der früheren Bekanntmachungen, betreffend Familienunterstützungen
auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 wird
weiter Nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1. Im Falle der Bedürftigkeit sind auch den Stiefeltern, Stiefgeschwistern
und Stiefkindern des in den Dienst Eingetretenen Familienunterstützungen zu
gewähren, insofern sie von ihm unterhalten werden oder das Unterhaltungs-
bedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch den unehelichen mit in die
Ehe gebrachten Kindern der Ehefrau die Unterstützungen zu gewähren, auch
wenn der Ehemann nicht ihr Vater ist.
Elternlose Enkel eines Einberufenen sind den ehelichen Kindern des
Eingetretenen gleichzustellen.
2. Nicht nur den Familien der Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
sondern auch denjenigen aller übrigen im wehrpflichtigen Alter stehenden