Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 144. 1914. 769 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 18. Dezember 1914, betreffend Notprlifung für 
den einjährig-freiwilligen Dienft. 
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 19. August d. Is. betr. Notprüfung 
für den einjährig freiwilligen Dienst (Rbl. 1914, Nr. 71 S. 497) wird hier- 
durch bestimmt, daß junge Leute, die auf andern Schulen als den öffentlichen 
höheren Lehranstalten (auf Mittelschulen, Privatschulen usw.) oder durch 
Privatunterricht vorbereitet sind und sich an einer sechs= oder neunstufigen 
höheren Lehranstalt der Prüfung behufs Nachweises der wissenschaftlichen Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst unterziehen wollen, ihre Meldung 
nicht bei den einzelnen Lehranstalten, sondern bei dem mitunterzeichneten 
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, einzureichen haben. 
Schwerin, den 18. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Lübcke. 
  
(2) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914, betreffend Familienunterstützung. 
Im Verfolg der früheren Bekanntmachungen, betreffend Familienunterstützungen 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 wird 
weiter Nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Im Falle der Bedürftigkeit sind auch den Stiefeltern, Stiefgeschwistern 
und Stiefkindern des in den Dienst Eingetretenen Familienunterstützungen zu 
gewähren, insofern sie von ihm unterhalten werden oder das Unterhaltungs- 
bedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. 
Unter denselben Voraussetzungen sind auch den unehelichen mit in die 
Ehe gebrachten Kindern der Ehefrau die Unterstützungen zu gewähren, auch 
wenn der Ehemann nicht ihr Vater ist. 
Elternlose Enkel eines Einberufenen sind den ehelichen Kindern des 
Eingetretenen gleichzustellen. 
2. Nicht nur den Familien der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 
sondern auch denjenigen aller übrigen im wehrpflichtigen Alter stehenden
	        
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