50 Nr. 8. 1914.
19. Januar 1912 zur Ausführung dieses Gesetzes (Rbl. 1912 Nr. 7) für
dieses Jahr von jedem abgabepflichtigen Rinde, folglich von jedem am
15. Februar d. J. mindestens ein halbes Jahr alten Rinde, mit
Ausnahme derjenigen Rinder, welche dem Reich oder den Einzelstaaten gehören,
oder welche in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen
Schlachthäuser aufgestellt sind, eine Abgabe von
zwanzig (20) Pfennigen
zu erlegen ist.
Zugleich bestimmen Wir folgendes:
1. Die Verzeichnisse, welche die Ortsobrigkeiten über die abgabepflichtigen
Rinder am 15. d. M. anzufertigen haben, sind für jede Ortschaft
(auch für jedes Nebengut, jede Dorfschaft, jede Bauerschaft usw.)
besonders und nach Maßgabe des in der Anlage 4 an-
+ geschlossenen, auf der Rückseite mit einer Anweisung versehenen
Musters und unter ausschließlicher Benutzung der jeder Ortsobrigkeit
für ihren Bezirk aus dem Landkasten frankiert zugehenden Abdrucke
aufzustellen.
Die erhobenen Abgaben sind an den Landkasten unter Anschluß der
richtig gestellten Verzeichnisse oder einer beglaubigten Abschrift
davon bis zum 31. März d. J. frankiert einzusenden. Im Falle,
daß der obrigkeitliche Bezirk mehrere Ortschaften umfaßt, ist auch
eine Zusammenstellung des Endergebnisses der Einzelverzeichnisse
hinzuzufügen.
3. Wenn in einer Ortschaft keine abgabepflichtigen Tiere vorhanden
sind, ist dem Landkaften hierüber rechtzeitig eine Ausfallbescheinigung
zuzufertigen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. Januar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.
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