Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 10. 1914. 73 
ärztliche Nachschau der geimpften Arbeiter sowie über jede Impfung nach 
Feststellung ihrer Wirkung die Ausstellung eines Impfscheines, d. h. eine 
Bescheinigung über die Art des Erfolges, notwendig ist (vgl. Bekannt- 
machung vom 1. April 1910 — Rbl. 1910, Amtl. Beil. Nr. 16) sowie 
b) daß die Vorschriften der Bekanntmachung vom 29. April 1908 sich auch auf 
die Familienangehörigen der betreffenden Arbeiter erstrecken. 
Schwerin, den 19. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheit 
Im Auftrage: Heuck. 
  
(4) Bekanntmachung vom 17. Februar 1914, betreffend Eröffnung einer Tele- 
graphenanstalt mit Fernsprechbetrieb in Neukarin. 
In Neukarin bei Neubukow (Mecklb.) ist eine Telegraphenanstalt mit Fernsprech- 
betrieb eröffnet worden, welche die Bezeichnung Neukarin führt. 
Schwerin, den 17. Februar 1914. 
Kaiserliche Ober-Postdirektion. 
J. V.: Sachictzky. 
(6) Bekanntmachung vom 22. Februar 1914, betreffend Umwandlung der Post- 
agentur Zehna in ein Postamt. 
Die Postagentur Zehna (Mecklb.) wird am 1. März in ein Postamt umgewandelt. 
Schwerin, den 22. Februar 1914. - 
Kaiserliche Ober-Postdirektion. 
Fredenhagen. 
 
	        
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