50 Nr. 11. 1915.
« ö ür sernähr ür Großherzogtum die Be—
Die Landesbehörde für Volksernährung hat für das
sugnisse einer besonderen Vermittelungsstelle im Sinne des § 46 der Bundes-
ratsverordnung.
88.
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich ver—
faßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden haben
den Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung Folge zu geben.
Abgesehen von den Fällen des § 35 Absatz 2 der Bundesratsverordnung
können die Kommnnalverbände die Regelung des Verbrauchs den Gemeinden
nach § 35 Absatz 1 a. a. O. nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volks-
ernährung übertragen.
§ 9.
Die nach den §§ 34, 36, 41 ergehenden Anordnungen der Kommunalver=
bände und der Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen
ist, bedürfen der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung.
8 10.
Die Veränderungsanzeigen aus § 11 der Bundesratsverordnung sind am
1., 10. und 20. jeden Monats, erstmalig am 10. Februar d. Is., an die zu-
ständige Behörde im Sinne des § 4 dieser Ausführungsverordnung zu erstatten.
Die zuständige Behörde kann ein Anzeigeformular vorschreiben.
8 11.
Die Übermittelung der Anordnung nach 8 15 der Bundesratsverordnung
an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch
eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Als amtliches Blatt im Sinne des § 15 der Bundesratsverordnung gelten
die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen Be-
hörde bleibt es überlassen, die Anordnung auch noch in anderen Zeitungen zu
veröffentlichen.
8 12.
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach 8 16 bezw. 8 24 und des
Preises nach § 29 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind mindestens 2 Sach-
verständige — bei Getreide und bei Kleie mindestens 1 Landwirt und 1 mit
dem Getreide= bezw. Kleiehandel vertrauter Kaufmann — zu hören, falls nicht