Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

50 Nr. 11. 1915. 
« ö ür sernähr ür Großherzogtum die Be— 
Die Landesbehörde für Volksernährung hat für das 
sugnisse einer besonderen Vermittelungsstelle im Sinne des § 46 der Bundes- 
ratsverordnung. 
88. 
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich ver— 
faßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden haben 
den Weisungen der Landesbehörde für Volksernährung Folge zu geben. 
Abgesehen von den Fällen des § 35 Absatz 2 der Bundesratsverordnung 
können die Kommnnalverbände die Regelung des Verbrauchs den Gemeinden 
nach § 35 Absatz 1 a. a. O. nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volks- 
ernährung übertragen. 
§ 9. 
Die nach den §§ 34, 36, 41 ergehenden Anordnungen der Kommunalver= 
bände und der Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen 
ist, bedürfen der Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung. 
8 10. 
Die Veränderungsanzeigen aus § 11 der Bundesratsverordnung sind am 
1., 10. und 20. jeden Monats, erstmalig am 10. Februar d. Is., an die zu- 
ständige Behörde im Sinne des § 4 dieser Ausführungsverordnung zu erstatten. 
Die zuständige Behörde kann ein Anzeigeformular vorschreiben. 
8 11. 
Die Übermittelung der Anordnung nach 8 15 der Bundesratsverordnung 
an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch 
eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
Als amtliches Blatt im Sinne des § 15 der Bundesratsverordnung gelten 
die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen Be- 
hörde bleibt es überlassen, die Anordnung auch noch in anderen Zeitungen zu 
veröffentlichen. 
8 12. 
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach 8 16 bezw. 8 24 und des 
Preises nach § 29 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind mindestens 2 Sach- 
verständige — bei Getreide und bei Kleie mindestens 1 Landwirt und 1 mit 
dem Getreide= bezw. Kleiehandel vertrauter Kaufmann — zu hören, falls nicht
	        
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