Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  184.  1915.  935

(4)  Bekanntmachung  vom  18.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Preise  für  Buchweizen  und  Hirse  und  deren
Verarbeitungen  vom  11.  November  1915.

Auf  Grund  des  §  7  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Preise
für  Buchweizen  und  Hirse  und  deren  Verarbeitungen  vom  11.  November  1915
(RGBl.  S.  750)  wird  bestimmt:

J.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  88  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  d.  Is.  —  Robl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

II.
Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

III.
Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  nach  §  3  der  Bundesratsverordnung  erfolgt
für  die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  und  Kommunalverbände  durch  deren  Vorstand.
Die  ergehenden  Festsetzungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und
dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.
Die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  7  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
  wird  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.

Schwerin,  den  18.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  18.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Preise  für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstofse
  zum  Brotaufstrich  vom  11.  November  1915.
uf  Grund  des  §  7  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Preise
für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich  vom  11.  November
1915  (RGBl.  S.  754)  wird  bestimmt: