Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 184. 1915. 987 
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 5 Abs. 3 
der Bundesratsverordnung vorbehältlich der binnen einer Woche zu 
erhebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, 
die endgültig entscheidet; 
. die Entscheidungen in erster Instanz aus dem § 5 Abs. 2 der 
Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer 
Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen 
Verrichtungen als Kommissare für Volksernährung aus. 
Die Übermittelung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 der Bundesrats- 
verordnung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch einge- 
schriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
Schwerin, den 18. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
#i 
(7) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft vom 13. November 1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung, betreffend die private Schwefel- 
wirtschaft vom 13. November 1915 (REl. S. 761) wird bestimmt: 
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs.2 der Bundes- 
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaft- 
lichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung 
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. 
Schwerin, den 18. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
— — 
—. 
Mit dieser Nr. 184 werden ausgegeben: Nr. 161, 162 und 163 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1915.
	        
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