Nr. 184. 1915. 987
1. die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 5 Abs. 3
der Bundesratsverordnung vorbehältlich der binnen einer Woche zu
erhebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung,
die endgültig entscheidet;
. die Entscheidungen in erster Instanz aus dem § 5 Abs. 2 der
Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer
Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu-
lässig, welche endgültig entscheidet.
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen
Verrichtungen als Kommissare für Volksernährung aus.
Die Übermittelung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 der Bundesrats-
verordnung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch einge-
schriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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(7) Bekanntmachung vom 18. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft vom 13. November 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung, betreffend die private Schwefel-
wirtschaft vom 13. November 1915 (REl. S. 761) wird bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs.2 der Bundes-
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaft-
lichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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Mit dieser Nr. 184 werden ausgegeben: Nr. 161, 162 und 163 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.