Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 197. 1915. 1053 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft in Berlin mittels eingeschriebenen Briefes 
anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht 
der Gewahrsam der angezeigten Menge nach Erstattung der Anzeige an einen anderen 
über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen 
einer Woche den Verbleib der Mengen der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft 
mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. 
83. 
Die Besitzer der in § 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch 
die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und 
in handelsüblicher Weise zu versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Anfordern Aus- 
kunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung 
zu gestatten und die Erzeugnisse auf Abruf zu verladen. 
8 4. 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat binnen zwei Wochen 
nach Eingang der Anzeige zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie 
übernehmen will. Soweit die Gesellschaft diese Erklärung innerhalb der Frist nicht 
abgibt, erlischt die Lieferungspflicht. 
Sobald die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. die Erklärung ab- 
gegeben hat, daß sie die Ware käuflich übernehmen will, ist der Besitzer der Erzeugnisse 
befugt, die Gesellschaft schriftlich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen 
nach Eingang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr 
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf die Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft über; der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 v. H. 
über Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
5 5. 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat dem Verkäufer für die abge- 
nommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art und 
Güte Rücksicht zu nehmen ist. 
Der von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu zahlende Preis soll 
regelmäßig die in § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse 
der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 
(REGl. S. 588) für das dritte Preisgebiet und die nach § 5 dieser Bekanntmachung 
bestimmten Höchstgrenzen nicht übersteigen. 
8 6. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft sest- 
gesetzten Preise nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis 
durch einen Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern 
sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Die Mit- 
glieder und ihre Stellvertreter werden je zur Hälfte aus Sachverständigen des Handels
	        
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