Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 11. 1915. 63 
bandes an einen andern Kommunalverband anordnen. Gehören die Kommunalver= 
bände verschiedenen Bundesstaaten an, so hat der Reichskanzler die gleiche Befugnis, 
der sich zuvor mit den beteiligten Landeszentralbehörden ins Benehmen zu setzen hat. 
Die übereigneten Mengen sind der Reichsverteilungsstelle anzuzeigen. 
XI. Zwangsbefugnis. 
§l 52. 
Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebs- 
leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Ver- 
ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmnungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wir- 
kung. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
XII. Schlußvorschrift. 
553. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt, mit welchem Tage die Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Kraft tritt. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verord- 
nung. 
Berlin, den 25. Januar. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
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