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(Nr. 7328.) Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur
Entscheidung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Vom 5. Februar 1869.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
· s.1.
Die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verfahren der Amtsgerichte
bei Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt den großen Senaten der
Obergerichte ob.
S. 2.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf diejenigen Beschwerden in
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, welche bei den kleinen Senaten
der Obergerichte anzängig find.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7328—7329.) 43° Nr. 7329.)