Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1090  Nr.  202.  1915.

IIIc.  Nr.  12  630.  Nr.  3227.  8.  Dezember  1915.

Saisonarbeiter.

Da  in  letzter  Zeit  hier  Gesuche,  in  denen  für  russische  Arbeiter  um  Erlaubnis  zur
Rückkehr  nach  Russisch-Polen  gebeten  wird,  in  übergroßer  Anzahl,  insbesondere  aus
Mecklenburg,  eingegangen  sind,  so  wird  nochmals  darauf  hingewiesen,  daß  den  russischen

Arbeitern  nach  wie  vor  die  Rückkehr  nach  Russisch-Polen  grundsätzlich  verboten  ist.

Derartige  unbegründete  Gesuche  werden  künftig  nicht  mehr  beantwortet  werden,
auch  die  übersandten  Papiere  werden  nicht  zurückgeschickt.
Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  diese  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

 

V.  s.  d.  st.  St.
v.  Voß.

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  November  1915,  betreffend  das  von  dem  Gutsbesitzer
  Henry  Sloman  auf  Bellin  und  Steinbeck  errichtete  Familienfideikommiß.

Der  Gutsbesitzer  Henry  Sloman  auf  Bellin  und  Steinbeck  hat  unter  der
Bezeichnung  „Sloman-Belliner  Familienfideikommiß“  über  seine  Allodialgüter
Bellin  und  Steinbeck,  Amts  Goldberg  und  Güstrow,  ein  Familienfideikommiß
errichtet,  das  unter  dem  heutigen  Tage  landesherrlich  bestätigt  und  sofort  in
rechtliche  Wirksamkeit  getreten  ist.

Schwerin,  den  24.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(5)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1915,  betreffend  die  Gebühren  für  die
Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

Die  in  Nr.  51  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  10.  Dezember
1915  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Dezember  1915,
betreffend  die  Abänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in