Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

80 Nr. 15. 1815. 
Hafer usw. (Reichs-Gesetzbl. Nr. 7 S. 27) unzulässig und würde nicht nur als ein. 
strafbarer Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot sondern auch als eine Ver- 
letzung der jedem einzelnen gegen das Vaterland in jetziger Kriegszeit obliegenden 
Pflichten angesehen werden müssen. 
Etwaige Anträge auf Freilassung von Haferbeständen von der Sicherstellung 
für Heereszwecke sind ausschließlich an die Spezialkommission zur Beschaffung der 
Landlieferungen im Kriege zu richten. Anträge auf Freigabe von Hafer an die 
militärischen Dienststellen, insbesondere an das Königliche Stellv. General= 
Kommando oder die Königliche Stellv. Militär-Intendantur des IX. Armee- 
korps zu Altona sind zu unterlassen, da auf dieselben ein Bescheid militärischer- 
seits nicht mehr erfolgen wird. 
Schwerin, den 29. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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