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Nr. 20. 1915. 115
mandos gestattet. Im Übertretungsfall werden die Insassen fest-
genommen, das Kraftfahrzeug wird beschlagnahmt.
Für den Verkehr militärischer Kraftwagen gelten folgende Sonder-
bestimmungen: Der Ausweis der militärischen Insassen von Militär-
Kraftfahrzeugen ist nicht von einer Polizeibehörde, sondern von einer
Militärbehörde, vom Bataillonskommando und den im Rang gleich-
stehenden Militärbehörden aufwärts, auszustellen und abzustempeln.
Von einer Photographie wird abgesehen, sofern die Insassen Uniform
tragen. Für die militärischen Führer von Kraftfahrzeugen sind die
sonst vorgeschriebenen Ausweispapiere für Führer und Kraftwagen
nicht erforderlich.
Auf „Halt“-Rufe oder -Zeichen hat jedes Kraftfahrzeug sofort zu hal-
ten. Bei Annäherung an eine Sperre ist langsam zu fahren und
rechtzeitig Halt zu machen. Auf Fahrzeuge, die die Sperre
durchbrechen, wird geschossen.
IV. Allgemeine Richtlinien zur Ausstellung von Bescheinigungen für Reisen ins
Ausland aus dem Bezirk des IX. Armeekorps, unter Aufhebung der Bekannt-
machung vom 4. Dezember 1914 (Rbl. Nr. 138).
Für deutsche Staatsangehörige:
1. Nach Belgien östlich der Linie Eschen—Antwerpen—Brüssel—
Mons—Grenze nördlich Meubeuge (einschließlich dieser Orte).
Die Reise kann nur auf Grund eincs Geleitscheines des stellvertreten-
den Generalkommandos erfolgen, für dessen Ausstellung erforderlich ist:
a) Vorschriftsmäßiger Paß.
b) Ausdrückliche Erklärung der Polizeibehörde, daß nach deren Ansicht
der Antragsteller in jeder Beziehung vertrauenswürdig ist und daß
kein Spionageverdacht vorliegt.
T) Genügende Begründung des Reisezweckes unter Beibringung von Be-
legen.
4) (Bei rückkehrenden Flüchtlingen) der Nachweis genügender Mittel,
um dem Antragsteller für einige Zeit die Erhaltung ohne Einkommen
aus eigenem Vermögen zu ermöglichen.