140 Nr. 26. 1916.
e für „Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaus festgestellte
dere aluse,Haen 1500 Mark übersteigt. Für die Teilhaber einer
offenen Handelsgesellschaft wird dieses Einkommen zusammengerechnet.
Wahlrecht und Beitragspflicht bestehen auch, wenn der Jahresbetrag der
Wandergewerbesteuer allein oder unter Hinzurechnung des Einheitssatzes der
Einkommensteuer, welcher nach § 16 des Staats-Einkommensteuergesetzes auf
das in Absatz 3 bezeichnete Nettoeinkommen entfällt, mindestens 50 Mark beträgt.
II.
Der Absatz 2 des § 4 erhält folgende Fassung:
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme
berechtigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Doch sind die nicht am
Wahlort (§ 10) wohnhaften Wähler berechtigt, ihre Wahlstimme schriftlich
abzugeben.
III.
Dem § 5 wird folgender Zusatz angefügt: Erfolgt eine solche Erklärung
nicht, so bestimmt die Handelskammer, in welchem Wahlkreise die Ausübung
des Wahlrechts allein zulässig ist.
IV.
Der § 9 erhält folgende Fassung:
Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen auf Grund eines abgestuften
Wahlrechts. Maßgebend ist der nach § 16 des Staats-Einkommensteuer-
gesetzes auf das in § 3 Absatz 3 dieser Verordnung bezeichnete Netto-
einkommen entfallende Einheitssatz der Einkommensteuer, dem der Jahresbetrag
einer etwaigen Wandergewerbesteuer hinzuzurechnen ist. Auf den wahl-
berechtigten Betrieb entfallen bei einem Einheitssatz, gegebenenfalls unter Hinzu-
rechnung der Wandergewerbesteuer, ·
von 16 bis 100 Mark einschließlich 1 Stimme
„ mehr als 100 bis 200 Mark „ 2 Stimmen
„ „ „ 200 „ 400
„ „ „ 400 800
„ „ „ 800 „1200
„ » „ 1200 „ 1800
„ „ „ 1800 „2400
„ „ „ 2400 Mark
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