Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

140 Nr. 26. 1916. 
e für „Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaus festgestellte 
dere aluse,Haen 1500 Mark übersteigt. Für die Teilhaber einer 
offenen Handelsgesellschaft wird dieses Einkommen zusammengerechnet. 
Wahlrecht und Beitragspflicht bestehen auch, wenn der Jahresbetrag der 
Wandergewerbesteuer allein oder unter Hinzurechnung des Einheitssatzes der 
Einkommensteuer, welcher nach § 16 des Staats-Einkommensteuergesetzes auf 
das in Absatz 3 bezeichnete Nettoeinkommen entfällt, mindestens 50 Mark beträgt. 
II. 
Der Absatz 2 des § 4 erhält folgende Fassung: 
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme 
berechtigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Doch sind die nicht am 
Wahlort (§ 10) wohnhaften Wähler berechtigt, ihre Wahlstimme schriftlich 
abzugeben. 
III. 
Dem § 5 wird folgender Zusatz angefügt: Erfolgt eine solche Erklärung 
nicht, so bestimmt die Handelskammer, in welchem Wahlkreise die Ausübung 
des Wahlrechts allein zulässig ist. 
IV. 
Der § 9 erhält folgende Fassung: 
Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen auf Grund eines abgestuften 
Wahlrechts. Maßgebend ist der nach § 16 des Staats-Einkommensteuer- 
gesetzes auf das in § 3 Absatz 3 dieser Verordnung bezeichnete Netto- 
einkommen entfallende Einheitssatz der Einkommensteuer, dem der Jahresbetrag 
einer etwaigen Wandergewerbesteuer hinzuzurechnen ist. Auf den wahl- 
berechtigten Betrieb entfallen bei einem Einheitssatz, gegebenenfalls unter Hinzu- 
rechnung der Wandergewerbesteuer, · 
von 16 bis 100 Mark einschließlich 1 Stimme 
„ mehr als 100 bis 200 Mark „ 2 Stimmen 
„ „ „ 200 „ 400 
„ „ „ 400 800 
„ „ „ 800 „1200 
„ » „ 1200 „ 1800 
„ „ „ 1800 „2400 
„ „ „ 2400 Mark 
———.———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.