Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

142 Nr. 25. 1915. 
VIII. 
Satz 2 des § 27 erhält folgende Fassung“ 
Den Maßstab bilden die Einheitssätze der Einkommensteuer, welche nach 
§ 16 des Staats-Einkommensteuergesetzes auf die in § 3 Absatz 3 bezeichneten 
Einkommen entfallen, bezw. die nach der Verordnung vom 30. September 1896 
festgesetzte Wandergewerbesteuer; von diesen Sätzen werden Prozente als 
Handelskammerbeiträge erhoben. 
IX. 
An die Stelle der Absätze 1—4 des § 28 treten folgende Vorschriften: 
Die Handelskammer stellt jährlich unter Zugrundelegung der nach § 11 
Absatz 4 aufgestellten Wahlliste und unter Berücksichtigung der inzwischen ein- 
getretenen Veränderungen das Verzeichnis der Beitragspflichtigen fest und teilt 
aus demselben den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zur Staats- 
Einkommensteuer und den Obrigkeiten Auszüge mit zur Eintragung der in 
§ 3 Absatz 3 bezeichneten Nettoeinkommen bezw. der Wandergewerbesteuer. 
Bei der Eintragung der Nettoeinkommen sind auch die auf dieselben nach § 16 
des Staats-Einkommensteuergesetzes entfallenden Einheitssätze der Einkommen- 
steuer anzugeben. 
Hat für einen beitragspflichtigen Betrieb gemäß § 2 Atbsatz 6 der 
Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerks- 
kammer eine gesonderte Einschätzung stattgefunden, so ist von der Obrigkeit der 
Handelskammer eine entsprechende Mitteilung zu machen, und es ist von der 
Handelskammer der nach dieser Einschätzung auf den handwerksmäßigen Teil 
des Betriebes entfallende Einkommensbetrag bei der Berechnung des Beitrages 
zu den Kosten der Handelskammer außer Ansatz zu lassen. 
Die Obrigkeiten und die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen sind 
verpflichtet, der Handelskammer zur Feststellung etwa sonst noch beitrags- 
pflichtiger Betriebe auf Ersuchen Auskunft zu erteilen. 
Die Handelskammer stellt für die einzelnen Beitragspflichtigen die Beiträge 
fest und teilt sie den Obrigkeiten mit. 
Die Beiträge werden auf volle 10 Pfennig in der Weise abgerundet, daß 
Beträge unter 5 Pfennig gar nicht, Beträge von 5 Pfennig ab aber für 
10 Pfennig gerechnet werden. 
X. 
Der Absatz 3 des § 30 wird gestrichen.
	        
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