Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  26.  145

9
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  15.  Februar  1915.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  10.)  Zusatzverordnung  zur  Verordnung  vom  #2.  Mai  1912,
betressen  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteiiffen.



II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
vom  2.  Februar  1915  über  Vorratserhebungen.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Familienunterstützungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Bestimmungen  des  Militärbefehlshabers  zu  §2  Abs.  2  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,  betreffend  anderweite  Regelung
der  Paßpflicht.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Verkürzung  der  Schonzeit
  für  Rehwild  und  Fasanen.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  10.)  Zusatzverordnung  vom  12.  Februar  1915  zur  Verordnung  vom
2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit
Kauffahrteischiffen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

I.  Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die

Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Röl.  Nr.  24

für  1912),  wird  folgendermaßen  ergänzt  bezw.  geändert:

36