Nr. 27. 151
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 16. Februar 1915.
Inhalt::.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
(2) Bekanntmachung, betreffend zahnärztliche Vorprüfung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise. —
ur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914,
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 bezw. 21. Januar 1915 — Rl.
von 1914 S. 516 und von 1915 S. 25 —, erläßt das unterzeichnete
Ministerium unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1915 —
Rbl. Nr. 5 — nachstehende Bestimmungen:
81.
Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittel-
bar an den Verbraucher können die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen,
soweit weder vom Bundesrat noch vom unterzeichneten Ministerium Höchst-
preise festgesetzt sind. 6 «
Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der Orts-
obritzkeiten Höchstpreise festäusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen Be-
dürfnissen und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen,
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
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