Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 27. 151 
* . 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 16. Februar 1915. 
  
  
  
Inhalt::. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
(2) Bekanntmachung, betreffend zahnärztliche Vorprüfung. 
  
(1) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise. — 
ur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 bezw. 21. Januar 1915 — Rl. 
von 1914 S. 516 und von 1915 S. 25 —, erläßt das unterzeichnete 
Ministerium unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1915 — 
Rbl. Nr. 5 — nachstehende Bestimmungen: 
81. 
Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittel- 
bar an den Verbraucher können die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen, 
soweit weder vom Bundesrat noch vom unterzeichneten Ministerium Höchst- 
preise festgesetzt sind. 6 « 
Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der Orts- 
obritzkeiten Höchstpreise festäusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen Be- 
dürfnissen und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen, 
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben. 
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