Nr. 28. 1915. 163
l 16.
Die Pferdehalter und die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie die
Ortsbehörden sind verpflichtet, den Kommissaren für Regelung des Verkehrs
mit Hafer und der Spezialkommission alle von ihnen gewünschte Auskunft,
deren dieselben zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedürfen, zu erteilen, ins-
besondere auch ihre Vorräte an Hafer, Mengekorn und Ersatzfuttermitteln
(Schnitzel, Kartoffeln, Mais usw.) im einzelnen anzugeben.
Die Kommissare für Regelung des Verkehrs mit Hafer und die Spezial-
kommission sind berechtigt und verrflichtet, in möglichst zahlreichen Betrieben
an Ort und Stelle die Angaben über die Vorräte nachprüfen zu lassen und
die Angaben nötigenfalls nach dem Befunde richtig zu stellen.
§ 17.
Die im § 6 dieser Verordnung bezeichneten Kommunalverbände sind ver-
pflichtet, die zu der im § 21 der Bundesratsverordnung bezeichneten Nach-
weisung erforderlichen Angaben auf Crsordern dem Großherzoglichen Sta-
tistischen Amte bezw. der Spezialkommission ungesäumt zu machen. Im ritter-
schaftlichen Gebiet liegt diese Verpflichtung den einzelnen Ortsobrigkeiten gegen-
über dem für sie zuständigen Kommunalverbande ob.
§ 18.
Mit dem Inkrafttreten der durch die Bundesratsverordnung angeordneten
Beschlagnahme der Hafervorräte tritt diese Beschlagnahme an die Stelle der-
jenigen Anordnungen, welche zur Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeres-
verwaltung unter dem 5. Januar d. Is. (Rgbl. Nr. 2 S. 5) und 29. Januar
d. Is. (Rbl. Nr. 15 S. 78) von dem Großherzoglichen Ministerium des
Innern getroffen worden sind.
Als sichergestellte Vorräte im Sinne des § 2 b der Bundesratsverordnung
sind diejenigen Vorräte anzusehen, welche bereits von der Spezialkommission
oder deren Beauftragten zur Erfüllung der dem Lande auferlegten Lieferungen
erworben sind oder noch in Anspruch genommen werden.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 16. Februar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.