164 Nr. 28. 1915.
Beranmtmachung über die Negelung des Verkeörs mit Hafer.
Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
81.
Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte
an Hafer für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten
auch geschrotener oder gequetschter Hafer sowie Mengkorn aus Hafer und Gerste.
§ 2.
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Ma-
rineverwaltung, oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen, in
dessen Bezirke sie sich befinden;
b) Vorräte, die gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicherstellung
des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung bereits sichergestellt sind;
c) Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppelzentner nicht übersteigen.
§ 3.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen
werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den
§§ 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten,
soweit es nicht durch § 4 Abs. 3 a zugelassen ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
seben Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. «
§4.
Die Besier von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Z Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaktungen die Marineverwaltung und
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und
Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.