Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  28.  1915.  167

Weist  der  Besitzer  nach,  daß  er  zulässigerweise  Vorräte  zu  einem  höheren  Preise,
uls  dem  Höchstpreis  erworben  hat,  so  ist  statt  des  Höchstpreises  der  Einstandspreis  zu
berücksichtigen.  ·  ·  -

Soveit  Vorräte  nicht  angezeigt  sind,  die  nach  §  8  der  Bekanntmachung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  35)  anzeigepflichtig  sind,  wird  für  sie  kein  Preis  gezahlt.  In  besonderen
Fällen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  zulassen,  namentlich  dann,
wenn  die  Anzeige  bis  zum  28.  Februar  1915  nachgeholt  wird

§  11.
"  Der  Besitzer  der  enteigneten  Vorräte  ist  verpflichtet,  sie  zu  verwahren  und  pfleglich
  zu  behandeln,  bis  der  Erwerber  sie  in  seinen  Gewahrsam  übernimmt.  Dem  Besitzer
  ist  hierfür  eine  angemessene  Vergütung  zu  gewähren,  die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  endgültig  festgesetzt  wird.

8  12.

Bezieht  sich  die  Anordnung  auf  Erzeugnisse  eines  Grundstücks,  so  werden  diese
von  der  Haftung  für  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  frei,  soweit  sie  nicht
2  dem  16.  Februar  1915  zugunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen  worden
ind.

0  13.

Über  Streitigkeiten,  die  sich  bei  dem  Enteignungsverfahren  ergeben,  entscheidet

endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Ws  14.

 
  
  
  

belassenen  Hafer  ohne  Geverwendet,
  oder  wer  der  Verund
  pfleglich  zu  behandeln,  zuoder
  mit  Geldstrafe  bis  zu

Wer  den  ihm  als  Saatgut  zur
nehmigung  der  zuständigen  Behörde  zu
pflichtung  des  §  11,  enteignete  Vorräte  zu
widerhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
zehntausend  Mark  bestraft.

III.  Sondervorschriften  für  unausgedroschenen  Hafer.

*  15.
Bei  unausgedroschenem  Hafer  erstrecken  sich  Beschlagnahme  und  Enteignung  auch
auf  den  Halm.
Mit  dem  Ausdreschen  wird  das  Stroh  von  der  Beschlagnahme  frei.  Wird  erst
nach  der  Enteignung  ausgedroschen,  so  fällt  das  Eigentum  am  Stroh  an  den  bisherigen
Eigentümer  zurück,  sobald  der  Hafer  ausgedroschen  ist.

8  16.
Der  Besitzer  ist  durch  die  Beschlagnahme  oder  die  Enteignung  nicht  gehindert,  den
Hafer  auszudreschen.
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