Nr. 28. 1915. 169
t) den Saathafer, der in seinem Bezirke nach § 8 Abs. 2 von der Enteignung
auszunehmen ist;
t6) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes nach der Zäh-
lung vom 1. Dezember 1914;
h) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrigbleiben.
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 28. Februar 1915 der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine entsprechende Übersicht, getrennt nach
Kommunalverbänden, einzusenden.
, §2.2-
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Hafer nur an die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kommunalverbände oder an die vom
Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.
* 23.
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke den erforderlichen Aus-
gleich zwischen den einzelnen Pferdehaltern und landwirtschaftlichen Betrieben mit
den ihnen nach § 8 Abs.3 übereigneten oder erforderlichenfalls von der Zentralstelle
zunusenschafluu der Heeresverpflegung überwiesenen Hafervorräten selbständig herbei-
zuführen.
Sie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere auf
ihren Antrag auch Vorräte enteignet werden, die Haltern von Einhufern nach § 8
Abs. 2 a zu belassen sind. Für die Enteignung gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 19
entsprechend.
Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung vorschreiben.
8 24.
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen können
ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.
8 26.
über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§5 23, 24) entstehen, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§l 26.
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 24 auferlegt sind, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
V Ausländischer Hafer.
§5 27.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dem
16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt wird.