170 Nr. 28. 1915.
VI. Ausführungsbestimmungen.
8 28.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
8 29.
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 30.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kom-
munalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
VII. Schlußbestimmungen.
8 31.
Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund des Bundes-
ratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung sichergestellt sind,
Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Befriedigung
dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die zulässigen Höchstmengen.
Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats.
§ 32.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.