Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

170 Nr. 28. 1915. 
VI. Ausführungsbestimmungen. 
8 28. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
8 29. 
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft. 
8 30. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kom- 
munalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. 
VII. Schlußbestimmungen. 
8 31. 
Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund des Bundes- 
ratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung sichergestellt sind, 
Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Befriedigung 
dringender Bedürfnisse abgeben; sie bestimmen die zulässigen Höchstmengen. 
Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwirkung des Beirats. 
§ 32. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 13. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück.
	        
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