Nr. 36. 1915. 197
6. Die Vordrucke für die Hauslisten und deren Zusammenstellung und Auf-
rechnung gehen den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen durch das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin zur sofortigen Verteilung an alle Haus-
besitzer bezw. deren Stellvertreter zu.
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände die erforder-
lichen Vordrucke nicht oder nicht in genügender Anzahl erhalten, so haben sie sich
sofort an das Statistische Amt zu wenden.
7. Den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen liegt es ob, die Vor-
drucke für die Hauslisten rechtzeitig zu verteilen und wieder einzusammeln. Sie
können sich hierbei zu ihrer Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler —
bedienen. ·
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd—
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des
Gemeindevorstandes als Zähler zu wirken.
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände können in Orten, deren
Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, mehrere Zählbezirke
einrichten.
8. Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände haben zunächst die An-
gaben der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, in
eine Ortsliste einzutragen und diese sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere
Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten in
derselben Weise von den Zählern fertigzustellen und nur deren Schlußsummen
in die Ortsliste zu übertragen und aufzurechnen.
Eine Abschrift der Ortsliste und der etwaigen Zählbezirkslisten haben die
Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände zurückzubehalten und sorgfältig auf-
zubewahren. »
Die Großherzoglichen Ämter, die Klosterämter und die Magistrate haben
auf Grund der einzelnen Ortslisten eine Zusammenstellung aller Ortschaften
ihrer obrigkeitlichen Bezirke, unter Benutzung der Vordrucke für die Ortslisten,
aufzustellen, in welche die Schlußfummen der Ortslisten zu übernehmen sind.
9. Die Ortslisten (mit den zugehörigen Zählbezirkslisten) sind
a) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis zum 20. März
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin
einzusenden;