Nr. 36. 1915. 199
8 2.
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige kann durch öffentliche Bekannt-
machung oder durch Anfrage bei den zur Anzeige Verpflichteten erfolgen.
83.
Die Anzeige ist der zuständigen Behörde bis zum 17. März 1915 zu erstatten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben eine
Nachweisung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken ge-
trennt) bis zum 29. März 1915 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzuliefern.
Wenn die Anzeigepflicht auf Vorräte unter fünfzig Kilogramm erstreckt worden ist (§ 1
Abs. 3), so ist das Ergebnis gesondert nachzuweisen.
84.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur
Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo
Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur An-
zeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 5.
# Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für
dem Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
86.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
87.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine zweite Erhebung der Kartoffelvorräte
im April oder Mai 1915 anzuordnen. Auf diese finden die vorstehenden Bestim-
mungen entsprechende Anwendung.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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