Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

202 Nr. 37. 1915. 
Veichsverteilungsstelle vom 3. d. Mts. dahin abgeändert ist, daß der 
ee ghluf der Reicho rglichen Verbrauchs auf den Kopf der versorgungsberech- 
tigten Bevölkerung auf 200 gr ermäßigt ist, werden die Anordnungen der unterzeich— 
neten Behörde vom 15. v. Mts., betreffend die Regelung des Brot= und Mehlverbrauchs, 
Rbl. Nr. 29, wie folgt abgeändert 
I. Der § 1 a autet: ... 
DiZEnsnahmes Brot und Mehl ist nur mit der Beschränkung zulässig, daß 
auf den Kopf der Bevölkerung — mit Ausnahme der Kinder unter 1 Jahr — für jede 
Woche höchstens 1400 gr an Mehl bezw. die diesem Gewicht entsprechende Menge von 
Backwaren entfallen. 
II. Der § 3 lautet: #*- ç 
Für die Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt: 
A. Weizenbrot ç 
für Semmel — 60 gr — entsprechend einem Mehlgehalt von 50 gr. 
Außerdem darf Zwieback gebacken werden, der nach Gewicht zu 
verkaufen ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebene Fein-Mehl- 
menge das Doppelte des Gewichts an Zwieback verabfolgt werden darf. 
B. Roggenbrot 
für Feinbrot 2100 gr 
für Mittelbrot 2240 gr 
für Grobbrot 2380 gr. 
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte dieser Gewichte zulässig. — Die ge- 
nannten Brotgewichte entsprechen sämtlich einem Gehalt von je 1400 gr Feinmehl. — 
Das Mittelbrot muß aus gleichen Teilen Feinmehl und Grobmehl außer dem Zusatz 
an Kartoffeln zusammengesetzt sein. 
III. An Stelle der Anlage A zu § 6 tritt das neue, als Anlage A1 ange- 
schlossene Muster der Brotkarte. 
IV. Der § 7 lautet: · 
Die Bäcker, Händler und Kaufleute dürfen die in diesen Anordnungen bezeich- 
neten Waren nur gegen Aushändigung von Teilabschnitten, deren Gewichtsangabe der 
verkauften Menge entspricht, verabfolgen. Die Abschnitte dürfen nicht vorher abge- 
trennt werden. 
Die Abgabe von Mehl und Backwaren an die im § 6 letzter Absatz bezeichneten 
Personen ist nur gegen Lieferung von Brotgetreide bezw. Mehl und mit schriftlicher 
Erlaubnis der Verteilungsstelle — vgl. § 8 — zulässig. — Der Mahl= und Backlohn 
ist in bar zu bezahlen. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen Bezahlung 
verabfolgt werden. 
V. Die Bestimmungen unter 1 und IV treten am 15. d. Mts., die Bestimmungen 
unter II und III am 29. d. Mts. in Kraft. Für die beiden am 15. und 22. d. Mts. 
beginnenden Wochen können Brotkarten nach dem alten Formular erteilt werden, jedoch 
haben die Verteilungsstellen vor der Ausgabe 5 Abschnitte zu je 40 gr Mehl an jedem 
Formular abzutrennen und zu vernichten. 
Schwerin, den, 5. März 1915. 
Die Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
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