Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

202  Nr.  37.  1915.

Veichsverteilungsstelle  vom  3.  d.  Mts.  dahin  abgeändert  ist,  daß  der
ee  ghluf  der  Reicho  rglichen  Verbrauchs  auf  den  Kopf  der  versorgungsberechtigten
  Bevölkerung  auf  200  gr  ermäßigt  ist,  werden  die  Anordnungen  der  unterzeich—
neten  Behörde  vom  15.  v.  Mts.,  betreffend  die  Regelung  des  Brot=  und  Mehlverbrauchs,
Rbl.  Nr.  29,  wie  folgt  abgeändert

I.  Der  §  1  a  autet:  ...
DiZEnsnahmes  Brot  und  Mehl  ist  nur  mit  der  Beschränkung  zulässig,  daß
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  —  mit  Ausnahme  der  Kinder  unter  1  Jahr  —  für  jede
Woche  höchstens  1400  gr  an  Mehl  bezw.  die  diesem  Gewicht  entsprechende  Menge  von
Backwaren  entfallen.
II.  Der  §  3  lautet:  #*-  ç
Für  die  Backwaren  werden  folgende  Einheitsgewichte  festgesetzt:
A.  Weizenbrot  ç
für  Semmel  —  60  gr  —  entsprechend  einem  Mehlgehalt  von  50  gr.
Außerdem  darf  Zwieback  gebacken  werden,  der  nach  Gewicht  zu
verkaufen  ist,  wobei  für  die  auf  der  Brotkarte  angegebene  Fein-Mehlmenge
  das  Doppelte  des  Gewichts  an  Zwieback  verabfolgt  werden  darf.
B.  Roggenbrot

für  Feinbrot  2100  gr
für  Mittelbrot  2240  gr
für  Grobbrot  2380  gr.

Es  ist  auch  das  Doppelte  oder  die  Hälfte  dieser  Gewichte  zulässig.  —  Die  genannten
  Brotgewichte  entsprechen  sämtlich  einem  Gehalt  von  je  1400  gr  Feinmehl.  —
Das  Mittelbrot  muß  aus  gleichen  Teilen  Feinmehl  und  Grobmehl  außer  dem  Zusatz
an  Kartoffeln  zusammengesetzt  sein.

III.  An  Stelle  der  Anlage  A  zu  §  6  tritt  das  neue,  als  Anlage  A1  angeschlossene
  Muster  der  Brotkarte.

IV.  Der  §  7  lautet:  ·

Die  Bäcker,  Händler  und  Kaufleute  dürfen  die  in  diesen  Anordnungen  bezeichneten
  Waren  nur  gegen  Aushändigung  von  Teilabschnitten,  deren  Gewichtsangabe  der
verkauften  Menge  entspricht,  verabfolgen.  Die  Abschnitte  dürfen  nicht  vorher  abgetrennt
  werden.

Die  Abgabe  von  Mehl  und  Backwaren  an  die  im  §  6  letzter  Absatz  bezeichneten
Personen  ist  nur  gegen  Lieferung  von  Brotgetreide  bezw.  Mehl  und  mit  schriftlicher
Erlaubnis  der  Verteilungsstelle  —  vgl.  §  8  —  zulässig.  —  Der  Mahl=  und  Backlohn
ist  in  bar  zu  bezahlen.

In  Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften  darf  Gebäck  nur  gegen  Bezahlung
verabfolgt  werden.

V.  Die  Bestimmungen  unter  1  und  IV  treten  am  15.  d.  Mts.,  die  Bestimmungen
unter  II  und  III  am  29.  d.  Mts.  in  Kraft.  Für  die  beiden  am  15.  und  22.  d.  Mts.
beginnenden  Wochen  können  Brotkarten  nach  dem  alten  Formular  erteilt  werden,  jedoch
haben  die  Verteilungsstellen  vor  der  Ausgabe  5  Abschnitte  zu  je  40  gr  Mehl  an  jedem
Formular  abzutrennen  und  zu  vernichten.

Schwerin,  den,  5.  März  1915.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

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