Nr. 40. 1915. 229
§ 17.
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs-
behörde endgültig festgesetzt wird.
8 18.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese
von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie
nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen
worden sind.
8 19.
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. «
§20.
WerdieihmalsSaatgutzurFrühjahrsbestellungbelasseneGersteohneGenehmi-
gung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflich-
tung des §5 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft.
IV. Sondervorschriften für unausgedroschene Gerste.
g 21.
Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch
auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen
Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist.
g 22.
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, die
Gerste auszudreschen.
9§l 23.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag-
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer mit den Mitteln
seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Be-
börde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der
Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines
Betriebs zu gestatten.