Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  40.  1915.  231

VII.  Ausführungsbestimmungen.

33.
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.

g  34.

Wer  den  von  den  Landeszentralbehörden  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

§  35.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  wer  als  Gemeindevorstand,  als  Kommunalverband,
  als  zuständige  Behörde  und  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

VIII.  Schlußbestimmungen.

56.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  9.  März  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.