Nr. 40. 1915. 231
VII. Ausführungsbestimmungen.
33.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
g 34.
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 35.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband,
als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
VIII. Schlußbestimmungen.
56.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.