Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

240  Nr.  42.  1915.

(4)  Bekanntmachung  vom  15.  März  1915,  betreffend  Wolfram,  Chrom,
Molybdän,  Vanadium  und  Mangan.
Nachstehende  Bekanntmachung  dese  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des-IX.  Armeekorps  zu'  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Vorratserhebung  und  Bestandsmeldung  über  Wolfram,  Chrom,  Molybdän,
Vanadium  und  Mangan,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend

Vorratserhebung  und  Bestandsmeldung  über  Wolfram,  Chrom,  Molybdän,
Vanadium  und  Mangan.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Vemerken,  daß  jede  Ubertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung
  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  „b“
des  „Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851“  (oder  Artikel  4  Ziffer  2
des  „Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912“")  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  wird.

81.

Von  der  Verfügnng  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche
Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  festem  und  flüssigem  Zustand  (einerlei,
ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme
der  in  haufgeführten  Bestände.

Klasse  23.  Wolfram  metall  ausgeschlossen  Drähte  mit  einem  Durchmesser  von  weniger
als  0.55  m.

Klasse  24.  Wolfram-Eisen  (Ferrowolfran).

Klasse  25.  Wolfram-Stahl  von  2  bis  unter  10  %  Wolframgehalt,  unverarbeitet,  vorgearbeitet
  und  in  Fertigfabrikaten,  sowie  Abfälle  und  Altmaterial;
ausgenommen  sind  bei  Verbrauchern  die  Fertigfabrikate,  welche