Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 42. 1915. 
d Stahllegierungen mit mindestens 20% Mangan- 
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Klasse 40. Nonntn Eisen urte vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie 
Mbfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern 
f .. . . 
ie Fertiglabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Ge- 
benst in undsoder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, 
insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), und 
Maschinenteile. 
Klasse 41. Mangan in Erzen. Z Z 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (egierungen), chemischen Verbindungen und 
Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der be- 
trefsenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 23—27 Wolfram; für 
Lase 28—31 Chrom, für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; 
für Klasse 38—41 Mangan. 
Sind mehrere der anzumeldenden Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist 
unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, das den höchsten Prozentsatz aufweist. 
e) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumeldenden Werk- 
zeugen und Werkzeugstählen der Klassen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln 
können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Schnellarbeitsstahl, 
Magnetstahl, Kugellagerstahl usw., diese Posten nach Wertklassen anzumelden und zwar 
Werkklasse a) bis 150 M, « 
»h)übek150-zbi3300.-z, 
c)»300.-« 
  
für 100 kg Stahl. 
82. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: · 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in F 1 
aufgeführten Gegenstände erzeugt und / oder verarbeitet und / oder verbraucht 
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undoder bei ihnen 
unter Zollaussicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Han- 
delsbetriebes oder sonst des Erwerbs len "6 Gewahrsam ½ soweit 
säömerrit sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei ihnen unter Zollaufsicht 
e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren 
Vetrieben solche Gegenstände erzeugt und%oder verarbeitet undoder ver- 
kranct werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit 
pie orrt sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei ihnen unter Zollaussicht 
d) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezei „ 
" . , zeichneten Umfang) solcher Ge 
genftinde nach Empfang derselben, falls die Gegenstände 2is 2 socherog 
auf dem Versand besinden und nicht bei einem der unter a, d und c auf-
	        
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