Nr. 45. 1915. 255
§ 26 àAR
Ist wegen der großen Zahl oder der Umfänglichkeit der für eine Sitzungs-
periode in Aussicht stehenden spruchreifen Anklagesachen (vgl. § 26) eine außer-
ordentliche Sitzung angeordnet worden, so bestimmt der für die überlastete
Schwurgerichtsperiode ernannte Vorsitzende nach Anhörung des Ersten Staats-
anwalts die Anklagesachen, die der außerordentlichen Sitzung zur Erledigung
zu überweisen sind.
§ 27.
Die Vorschriften des § 7 über die Berufung zum Schöffenamt finden auf
das Geschworenenamt Anwendung.
8 28.
Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des
Vorsitzenden bestimmt für die bei dem Landgericht Güstrow abzuhaltenden
Schwurgerichte der Präsident des Landgerichts Güstrow aus der Zahl der Mit-
glieder der Landgerichte Güstrow, Rostock und Neustrelitz.
Von dieser Bestimmung sind die Mitglieder der Landgerichte sowie die
Präsidenten der Landgerichte zu Rostock und Neustrelitz, wenn Mitglieder dieser
Gerichte zu Mitgliedern des Schwurgerichts bestimmt sind, spätestens Eine Woche
vor Beginn der Sitzungen in Kenntnis zu setzen.
Artikel UH.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird durch Unser
Staatsministerium bestimmt.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 19. März 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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