258 Nr. 45. 1915.
Ruel. S. 109) festgelegten Marktpreise für Tiere mittlerer Güte gelten. Für
geringere Tiere sind daher angemessene Abzüge, für bessere entsprechende Zu-
schläge zu machen.
X.
Eine Enteignung von Schweinen auf Märkten liegt nicht in der Absicht der
Bundesratsverordnung und muß unterbleiben.
Schwerin, den 19. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 19. März 1915, betreffend den unausgebildeten
Landsturm.
us gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß die unausgebildeten
Landsturmpflichtigen, soweit sie nicht ausgehoben sind, beim Verziehen
in einen anderen Bezirk ebenso zur An= und Abmeldung bei den Ortsbehörden
verpflichtet sind, wie die Militärpflichtigen nach § 25 der Wehrordnung. Die
Ortsbehörden haben den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen von jeder gegen
die aufgestellten Landsturmrollen eingetretenen Veränderung in entsprechender
Anwendung des § 46, 13 Wehrordnung sofort Mitteilung zu machen. "6
Die Weitergabe dieser Mitteilung an den Zivilvorsitzenden des neuen Aus-
bebungsbezirks richtet sich nach § 47, 8 Wehrordnung.
„Die ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen unterliegen
gemäß § 104,1 Wehrordnung der Kontrolle durch die Bezirkskommandos.
Schwerin, den 19. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
6) Belanntmachung vom 19. März 1915, d n
Grohpiehhäuten. 5 1915, betreffend Beschlagnahme vo
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachun
. g vom 25. November 1914, Rbl.
Nr. 128 S. 705, betreffend Beschlagnahme von Großviehhäuten, wird nach-