Nr. 45. 1915. 263
DTostprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro-
vinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahl-
bar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost-
preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt.
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung.
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn-
oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung
des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werk-
tage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sosort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(6) Bekanntmachung vom 23. März 1915, betreffend Lustbarkeiten während der
Ostertage.
Die nachstehend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden kommandierenden
Generals vom 9. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.