394 Nr. 55. 1915.
. des und dem Gemeindestempel zu versehen. Für jeden Haus-
banshalung worsiann ausgestellt werden. Über die ausgegebenen Mehlbücher ist eine
l. aufzustellen. «
§2.
In dem Mehlbuch ist zu Anfang jeden Monats von dem Gemeindevorstand (Orts—
brigkeit) einzutragen: ·
ongu Fal der Angehörigen des Hausstandes (Spalte 2);
2, die Menge des Vrotgetreides, welches n) als Erspartes aus dem vorher-
gehenden Monat, resp. das erste Mal aus der Zeit seit dem 1. Februar,
und d) als auf den beginnenden Monat neu entfallend im Laufe desselben
verbraucht werden darf (Spalte 3);
3. das im letzten Monat etwa gesparte Getreidequantum (Spalte 5).
83.
Beim Empfang von Brotkorn von den in § 1 bezeichneten Personen haben Bäcker
und Müller, selbst oder durch ihren Vertreter, das Gewicht des erhaltenen Getreides in
Kilogramm in Spalte 4 des Buches zu vermerken. Sie dürfen nur gegen Vorlegung
des Buches und nur bis zu der in Spalte 3 vermerkten Menge Getreide zum Vermahlen
oder als Entgelt für geliefertes Brot in Empfang nehmen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 44 der Bundes-
ratsverordnung vom 25. Januar d. Is. mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. fäng
86.
Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. Mai d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 8. April 1915.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.