Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

310 Nr. 62. 1915. 
Mit der unentgeltlichen Verteilung der Anzeigenformulare ist für das 
diesseitige Großherzogtum die Mecklenburgische Handelskammer in Rostock 
beauftragt. · » « 
JederszzurAnzeigeVerpflichtete,demem Anzeigeformular noch nicht 
zugegangen#,ist, wird aufgefordert, ungesäumt die Handelskammer um Zu- 
sendung des Formulars zu ersuchen und das Formular nach ordnungsmäßbßiger 
Ausfüllung der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, Behren- 
straße 21, zuzusenden. 
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, oder wer wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Schwerin, den 25. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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