Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Das Verbot der Masführ r Pferden 
b) unter 1,52 Stockma ç Z 
5 8 offensichtlich die Kriegsbrauchbarkeit ohne weiteres ausschließenden 
Mängeln, # ç 
aus dem Bereiche des Korpsbezirks bleibt bestehen. ç v **7 . 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung in geeigneter Weise öffentlich 
zur Kenntnis zu bringen. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß. 
(5) Bekanntmachung vom 27. April 1915, betrefsend Verwendung von Rohteer. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 
K. Armeekorps zu Altona vom 18. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Le Nr. 39493. 18. 4. 15. 
verwendung von Nohteer. 
Von der unter dem 25. 3. 15 — Ic Nr. 31716 angeordneten Verfü ungs- 
beschränkung, betreffend Rohteere, sind auszunehmen ** 
I. aller Steinkohlenteer, der bei der Stahlherstellung in den Stahlwerken 
verwendet wird, 
2. die gesamte Erzeugung der unbedeutend J ugun 
# 15 aagt hans nderen Gasanstalten (Jahreserzeugung 
der teinkohlenteer, der zur Herstellung der von Heer und Marine be- 
die zesten De gebraucht wird. l d 
Hierzu soll, wenn irgend möglich, kein Rohteer benutzt w Teer 
dem die Leicht- und Mittelöle “ sin. ohteer benutt werden, sondern " 
Die Zivilbehörden werden ersucht, dies ; ise zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. sucht, diese Verordnung in geeigneter Weise 3 
  
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 63 werden ausgegeben: Die Fahrpläne der im Großherzogtum befindlichen 
Eisenbahnen vom 1. Mai 1915 ab.
	        
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