Nr. 65. 1915. 325
52.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf
weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem
Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind),
mit Ausnahme der Bestände, welche von den dur 5 betroffenen Personen, Gesell-
schaften usw. in Gewahrsam gehalten werden. ch 8 ffenen Personen, Ges
Klasse
Gegenstand
—.
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Kupfer, unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder
Art, auch Elektrolytkupfer.
Kupfer, vorgearbeitet,) insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen,
gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitten, gebohrt, gedreht, gehobelt,
gesräl t, z. B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen,
essel, Röhren, Nieten, Schrauben, Muttern, unfertige Armaturen, un-
fertige Gußstücke, Feuerbuchsen, ferner Kupfer plattiert und aufgezogen
zot einem Kupfergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts,
usw.
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Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als
0,5 mm, Seile und Gewebe, die aus solchen Drähten hergestellt sind, Bleche
und Folien in einer Stärke von weniger als 0,2 mm. Schrauben und
Muttern mit einem Stückgewicht von weniger als 5 Gramm.
3.]Kupfer, vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem andern
Überzug aus Metall, Lack oder Farbe.
4.] Kupfer-Drähte von mindestens 0,5 mm Durchmesser mit einer Umhüllung
von Faserstoff, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (lausgenommen
sind seidenumhüllte oder mit Gummt isolierte Drähte), ferner blanke Blei-
kabel für eine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem
Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 95 qmm.
5. Kupfer, Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art.
6. Kupfer, in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere
Messing und Tomback in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch
als Altmaterial und Abfall jeder Art.
7. Kupfer in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere
Messing und Tomback, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3;
auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
*) Unter den Begriff „vorgearbeitet“ fallen auch alle fertigen Einzelteile oder Zubehörteile, die
noch nicht zu gebrauchsfertigen Apparaten und Gegenständen zusammengesetzt sind.
Ausgenommen sind die Teile, die sich am Tage, an dem die Beschlagnahmeverfügung in Kraft
tritt, als Verbrauchsersatz für die Kundschaft sertig zum Verkauf auf Lager befinden.
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