Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§..  4.

Die  Errichtung  von  Spielkartenfabriken  ist  nur  in  Orten  gestattet,  wo  sich
eine  zur  Wahrnehmung  der  steuerlichen  Aufsicht  geeignete  Zoll-  oder  Steuerbehörde
  befindet.

§.  5.

Die  Fabrikation  von  Spielkarten  darf  nur  in  den  von  der  zuständigen
Steuerbehörde  des  betreffenden  Bundesstaats  genehmigten  Räumen  betrieben
werden.

Diese  Vorschrift  findet  auf  den  Fortbetrieb  der  bereits  bestehenden  Kartenfabriken
  in  den  bisher  benutzten  Fabrikräumen  keine  Anwendung.

Die  Inhaber  bereits  bestehender  Kartenfabriken  müssen  der  Steuerbehörde
nach  Maßgabe  der  desfalls  zu  ertheilenden  Vorschriften  über  ihren  Fabrikbetrieb
Anzeige  machen.

Außerhalb  der  Fabrikräume,  insbesondere  in  den  Wohnungen  der  Arbeiter,
darf  nur  das  Koloriren  der  Kartenblätter  und  zwar  mit  Genehmigung  der
Steuerbehörde  und  unter  Beachtung  der vorgeschriebenen  Kontrolmaßregeln  ausgeführt
  werden.

§.  6.

Die  Kartenfabriken  stehen  unter  steuerlicher  Kontrole  und  unterliegen  den
steuerlichen  Revisionen.

Was  die  Inhaber  von  Kartenfabriken  hinsichtlich  der  Fabrikeinrichtung,
Fabrikation,  Stempelung,  Aufbewahrung  und  Versendung  von  Spielkarten,  sowie
  hinsichtlich  der  Buchführung  der  bei  der  Steuerbehörde  zu  machenden  Meldungen
  und  des  Einzelverkaufs  von  Spielkarten  zu  beobachten  haben,  wird  durch
ein  besonderes  Regulativ  vorgeschrieben.

§.  7.

Für  die  Abführung  der  Steuern  können  Fristen  bis  zur  Dauer  von  drei
Monaten  gegen  Sicherheitsstellung  bewilligt  werden.

Steuererlaß  oder  Ersatz  kann  nur  von  der  obersten  Finanzbehörde  des
betreffenden  Bundesstaats  und  nur  für  inländische  Karten  in  dem Falle  gewährt
werden,  wenn  gestempelte  Kartenspiele  bei  der  Verpackung  oder  Aufbewahrung
in  den  dazu  bestimmten  Fabrikräumen  durch  einen  unverschuldeten  Zufall  zum
Gebrauch  untauglich  geworden  sind,  und  hiervon  binnen  24  Stunden  unter
Einlieferung  der  verdorbenen  Kartenspiele,  sofern  dieselben  durch  den  Zufall
nicht  ganz  verloren  gegangen,  der  Steuerbehörde  Anzeige  gemacht  wird.

§.  8.

Der  Handel  mit  Spielkarten,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  1
und  2  gestempelt  worden  sind,  unterliegt,  unbeschadet  der  nach  §.  6  bezüglich  der