Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt

No.  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Spielkarkenstempel.  S.  133.

 

 

 

(Nr.  1254.)  Gesetz,  betreffend  den  Spielkartenstempel.  Vom  3.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Spielkarten  unterliegen  einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,
zur  Reichskasse  fließenden  Stempelabgabe,  welche  beträgt:
0/30  Mark  für  jedes  Kartenspiel  von  36  oder  weniger  Blättern,
0/50  Mark  für  jedes  andere  Spiel.

Spielkarten,  welche  unter  amtlicher  Kontrole  in  das  Ausland  ausgeführt
werden,  unterliegen  der  Abgabe  nicht.

§.  2.

Gegen  Entrichtung  der  im  §.  1  bestimmten  Abgabe  erfolgt  die  Abstempelung
der  Karten.

§. 3.

Wer  Spielkarten  in  das  Bundesgebiet  einbringt  oder  vom  Auslande  eingehende
  ungestempelte  Spielkarten  daselbst  empfängt,  ist  verpflichtet,  dieselben  nach
Menge  der  Spiele  und  deren  Blätterzahl  mit  der  Angabe,  ob  sie  zum  Verbleibe
im  Inlande  oder  zur  Durchfuhr  bestinnnt  sind,  beim  Eingange  beziehungsweise
Empfange  der  Steuerbehörde  anzumelden  und  nach  deren  Anweisung  die  zum
Verbleibe  im  Inlande  bestimmten  Spielkarten  zur  Abstempelung  gegen  Entrichtung
der  gesetzlichen  Stempelsteuer  vorzulegen.
Reichs-  Gesehbl.  1878.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1878.