Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

354 Nr. 69. 1915. 
ie Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes= und 
ziinde died 6 dessen Witwe bezeichnet oder die Heiratsurkunde 
nach dem Tode des Ehemannes ausgestellt ist), „ Z " 
b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber nicht verheiratet 
oder verheiratet gewesen) sind, ç · 
c keins der Kinder im Alter vom Beginne des 6. bis zum vollendeten 
12. Lebensjahre oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsdamschen 
Großen Militärwaisenhauses ausgenommen ist (für Kinder von Osffi- 
zieren und höheren Beamten nicht erforderlich); 
VI. gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers. 
VII. Außerdem ist in dem Antrag anzugeben, ç ç 
a) ob und wo der Verstorbene als Beamter im Reichs-, Staats= oder 
Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden- 
versicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten angestellt war, 
die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge- 
meinden unterhalten werden, 
b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe. 
C. Kriegselterngeld. 
6. Den Verwandten der aufsteigenden Linie (Vater und jeder Großvater, Mutter und 
jede Großmutter) kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld ge- 
währt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer 
a) vor Eintritt in das Feldheer oder 
b) nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner 
ç letzten Krankheit « 
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. 
Der Antrag ist ebenfalls an die Ortspolizeiverwaltung des Wohnorts oder 
des anläßlich des Krieges gewählten vorübergehenden Aufenthaltsorts zu richten. 
Ihm ist eine standesamtliche Sterbeurkunde über den Gefallenen usw. oder, falls 
eine solche noch nicht zu erlangen ist, ein Ausweis der zu 3 bezeichneten Art 
beizufügen. 
 
	        
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