Ar. 74. 371
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 21. Mai 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Erstattung der in der Bundesrats-
verordnung vom 17. d. Mts. über Malz und in der Bundesratsver-
ordnung vom 17. d. Mts., betreffend Anderung der Bundesratsverord-
nung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste, vorgeschriebenen
Anzeigen. (2) Bekanntmachung, betreffend Terpentinöl.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Mai 1915, betreffend Erstattung der in der
Bundesratsverordnung vom 17. d. Mts. über Malz und in der Bundesrats-
verordnung vom 17. d. Mts., betreffend Anderung der Bundesratsverordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Gerste, vorgeschriebenen Anzeigen.
er Darrmalz mit Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist nach
§ 1 der Bekanntmachung über Malz vom 17. d. M. — Rl. S. 279 —
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsortes dem Deutschen Brauer-
bund E. V. in Berlin-Charlottenburg, Kantstraße 10, anzuzeigen.
Soweit Malzvorräte nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt
sind, haben die Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der Anzeigen anzugeben.
Bei Bierbrauereien erstreckt sich die Anzeigepflicht noch auf weitere
Angaben. Zunächst haben die Bierbrauereien die Gerstenmenge anzuzeigen,
die mit Beginn des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung begriffen ist. Nachdem
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