Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

418 Nr. 78. 1915. 
Als Eigentümer des Grundstükks «—--...... 
zenehmige ic ierduch den vorstehend bestellten Anschluß und verpflichte mich, den 
Anschluß, Anschlußleitungen, Hauptsicherung und Zubehör, 10 Jahre lang nach Ablauf 
des Vertrages an Ort und Stelle zu belassen, auch wenn sie zur Stromlieferung nicht 
mehr benutzt werden sollten; auch gestatte ich der eüberlandzentrale die unentgeltliche 
Führung der Hochspannungsleitungen nebst Zubehör über meinen Grund und Boden 
zugunsten anderer Abnehmer und zwar bis zum 1. März 1953, jedoch muß die Strecken- 
festlegung im Einverständnis mit mir und dem Pächter erfolgen. 
Weiter verpflichte ich mich, bei eigener Ubernahme der Bewirtschaftung des Grund- 
stückes für die Restdauer selbst in den Vertrag einzutreten und einem etwaigen Besitz- 
nachfolger, insbesondere einem Käufer oder Pächter des Grundstückes, den Eintritt in 
den Vertrag aufzuerlegen. 
## Eigentimienr . . ... 
Unterschrift de Wohnüng
	        
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