Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915.. 421 
8 4. 
Die für die Anschlußanlagen des Verteilungsnetzes erforderlichen Elektrizitäts- 
zähler liefert das Werk gegen Entrichtung der in den Allgemeinen Stromlieferungs- 
bedingungen festgesetzten Mieten. 
5 5. 
Die in § 1 vereinbarte 10jährige Frist beginnt mit dem Tage der Inbetrieb- 
setzung des Niederspannungsleitungsnetzes der Abnehmerin. 
8 6. 
Die Kündigung dieses Stromlieferungsvertrages kann seitens der Abnehmerin 
ein Jahr vor Ablauf desselben erfolgen; geschieht dies nicht, so gilt derselbe 
auf weitere 5 Jahre unter den gleichen Bedingungen verlängert und so fort. Dem Werk 
steht ein Kündigungsrecht nicht zu (vgl. aber Ziffer 40, der Allgemeinen Stromlieferungs- 
bedingungen). 
* 7. 
Die Kosten und Stempel dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten Vertrages 
tragen Abnehmerin und Werk je zur Hälfte, während etwaige von den Behörden auf- 
erlegte Anerkennungsgebühren von der Abnehmerin allein zu tragen sind. 
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