Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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422  Nr.  78.  191

Anlage  3.
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zwischen  der  3  .....................................  ....·...
der  Überlandzentrale  Lübeck  (Werk).

81.
erk  verpflichtet  sich,  während  des  im  §  3  genannten  Zeitraums  der  Abnbrß-ssd
  asleoi  ##  i  und  Nachtzeit  elektrische  Energie  in  der  von  ihr  verlangten
  Menge  und  in  technisch  einwandfreiem,  Zustande  zu  liefern,  sofern  es  hieran
nicht  durch  Ereignisse,  deren  Abwendung  nicht  in  seiner  Macht  lag,  wie  Krieg,  Feuer,

Aufstand,  Arbeikerausstand,  Unglücksfälle  oder  Naturereignisse  gehindert  wird.  Als

hindernde  Ereignisse  gelten  auch  unabwendbare  Vorkommnisse,  z.  B.  unverschuldete  Beschädigungen

  von  Maschinen,  Transformatoren  oder  sonstigen  Betriebseinrichtungen.

2.  Das  Werk  verpflichtet  sich,  bei  längeren  Störungen,  soweit  dazu  technisch  und
unter  den  in  der  Landesherrlichen  Genehmigungsurkunde  (Ziffer  22  ff.)  vorgeschriebenen
  oder  sonst  annehmbaren  Bedingungen  die  Möglichkeit  besteht,  den  Strom  von
einer  anderen  Überlandzentrale  zu  beziehen  und  ohne  Preisaufschlag  zu  den  in  diesem
Vertrag  vereinbarten  Preisen  abzugeben.

«  Das  Werk  hat  der  Abnehmerin  von  einer  Betriebsstörung  und  deren  voraussichtlichen
  Dauer  unter  Angabe  der  veranlassenden  Umstände  unverzüglich  Mitteilung  zu
machen  und  die  aufgetretenen  Störungen  mit  größter  Beschleunigung  zu  beseitigen.

4.  Die  Abnehmerin  ist  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  nicht  berechtigt,  Schadenersatz

ansprüche  wegen  nicht  erfolgter  oder  mangelhafter  Stromlieferung  zu  stellen.

5.  Die  Stromlieferung  seitens  des  Werks  an  die  Abnehmerin  hat  innerhalb  von
.......  Monaten  nach  Abschluß  dieses  Vertrages  zu  beginnen.

8  2.

6.  Die  Abnehmerin  gestattet  dem  Werk,  während  der  Dauer  dieses  Vertrages  die
unentgeltliche  Benutzung  der  in  ihrem  Verfügungsbereich  belegenen  öffentlichen
Straßen,  Wege,  Plätze  und  Brücken  zur  Legung  und  zum  Betriebe  von  Kabeln  und  Freileitungen
  nebst  Zubehör  zwecks  Fortleitung,  Durchleitung,  Umwandlung  und  Verteilung
  elektrischer  Energie.  In  jedem  Falle  ist  aber  vorgängig  die  Genehmigung  der
Abnehmerin  zu  erwirken.

Gebi  Diese  erpflichtung  der  Abnehmerin  bezieht  sich  nicht  auf  folgende  Teile  ihres
Im  öffentlichen  Interesse  notwendig  werdende  Anderungen  seiner  Leitungen  muß
das  Werk  auf  Verlangen  der  Abnehmerin  auf  eigene  Kosten  ausführen.

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