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422 Nr. 78. 191
Anlage 3.
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zwischen der 3 ..................................... ....·...
der Überlandzentrale Lübeck (Werk).
81.
erk verpflichtet sich, während des im § 3 genannten Zeitraums der Abnbrß-ssd
asleoi ## i und Nachtzeit elektrische Energie in der von ihr verlangten
Menge und in technisch einwandfreiem, Zustande zu liefern, sofern es hieran
nicht durch Ereignisse, deren Abwendung nicht in seiner Macht lag, wie Krieg, Feuer,
Aufstand, Arbeikerausstand, Unglücksfälle oder Naturereignisse gehindert wird. Als
hindernde Ereignisse gelten auch unabwendbare Vorkommnisse, z. B. unverschuldete Beschädigungen
von Maschinen, Transformatoren oder sonstigen Betriebseinrichtungen.
2. Das Werk verpflichtet sich, bei längeren Störungen, soweit dazu technisch und
unter den in der Landesherrlichen Genehmigungsurkunde (Ziffer 22 ff.) vorgeschriebenen
oder sonst annehmbaren Bedingungen die Möglichkeit besteht, den Strom von
einer anderen Überlandzentrale zu beziehen und ohne Preisaufschlag zu den in diesem
Vertrag vereinbarten Preisen abzugeben.
« Das Werk hat der Abnehmerin von einer Betriebsstörung und deren voraussichtlichen
Dauer unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich Mitteilung zu
machen und die aufgetretenen Störungen mit größter Beschleunigung zu beseitigen.
4. Die Abnehmerin ist in den Fällen der Ziffer 1 nicht berechtigt, Schadenersatz
ansprüche wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Stromlieferung zu stellen.
5. Die Stromlieferung seitens des Werks an die Abnehmerin hat innerhalb von
....... Monaten nach Abschluß dieses Vertrages zu beginnen.
8 2.
6. Die Abnehmerin gestattet dem Werk, während der Dauer dieses Vertrages die
unentgeltliche Benutzung der in ihrem Verfügungsbereich belegenen öffentlichen
Straßen, Wege, Plätze und Brücken zur Legung und zum Betriebe von Kabeln und Freileitungen
nebst Zubehör zwecks Fortleitung, Durchleitung, Umwandlung und Verteilung
elektrischer Energie. In jedem Falle ist aber vorgängig die Genehmigung der
Abnehmerin zu erwirken.
Gebi Diese erpflichtung der Abnehmerin bezieht sich nicht auf folgende Teile ihres
Im öffentlichen Interesse notwendig werdende Anderungen seiner Leitungen muß
das Werk auf Verlangen der Abnehmerin auf eigene Kosten ausführen.
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