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Nr. 78. 1915. 125
87.
Für die vom Werk bezogene Energie, gleichviel, wo und wozu dieselbe von der Ab-
nehmerin in ihrem Versorgungsgebiet verwendet wird, werden bis auf weiteres fol-
gende Höchstpreise gezahlt:
die ersten 400 000 Kwstd. kosten 10 Pf. pro Kwstd.,
die zweiten 400 000 „ „ 7Pf. „ „ „
alle weiteren „ „ 6 Pf. „ „
Die Strompreise gelten für Hochspannungsstrom von 30 000 Volt und mehr. Das
Werk übernimmt bei einmaliger Transformierung die über 5% Primärleistung hin-
ausgehenden, in der Hauptstation entstehenden Verluste. Die Abrechnung hierüber er-
folgt jedesmal am Schlusse eines Betriebsjahres. Zur Festsetzung dieser Verluste wird
ein Kontrollzähler hinter den Transformatoren auf Kosten der Abnehmerin eingebaut.
- Die angegebenen Preise beziehen sich auf den zwischen je 2 Zonen liegenden Anteil
des Gesamtverbrauchs. Die Berechnung nach dem ersten Zonenpreis beginnt mit jedem
Jahr von neuem. «
Die Abnehmerin gewährleistet vom Ende des ersten vollen Betriebsjahres ab ge-
rechnet eine jährliche Mindeststromabnahme von .. ... . ... Kwstd. A+. /"
oweit nicht ein von der Abnehmerin nicht verschuldeter Umstand die Abnahme ein-
chränkt oder unmöglich macht. Dauert eine Stromunterbrechung mehr als 12 Stunden,
o verkürzt sich die von der Abnehmerin gewährleistete Mindestabnahme nach dem Ver-
hältnis des in dem betreffenden Monat festgestellten durchschnittlichen Stunden-
berbrauchs. Mangelnder Verbrauch entbindet die Abnehmerin nicht von ihrer Gewähr-
eistung. ·
Sollten im Deutschen Reiche oder im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
während der Vertragsdauer Elektrizitätssteuern eingeführt werden und dem Werk zur
Last fallen, so erhöht sich der von der Abnehmerin zu zahlende Strompreis um den
Betrag der Steuer.
Den Umfang der Strompreiserhöhung auf Grund der Ziffer 28 bestimmt das
Ministerium des Innern, dem das Werk die erforderlichen Berechnungen einzureichen
hat. Die Bestimmung des Ministeriums ist endgültig.
Die Strompreise (Ziffer 25) haben einen Kohlenpreis der Lübeckischen Gaswerke
franko Lübeck in Höhe von 15 J/ pro Tonne zur Voraussetzung. Steigt der Kohlen-
preis über 15 —, so erhöht sich der Preis der Kilowattstunde für jede angefangene
1 ¾ vom Grundpreis von 15 —/ ab gerechnet, um 0,125 Pf. - -
Sinkt der Kohlenpreis wieder, so sind die Strompreise entsprechend bis auf den
Grundpreis herab zu ermäßigen.
Eine Erhöhung des Preises für die Kilowattstunde auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen ist erst zulässig, wenn der Kohlenpreis ein Jahr lang, vom 1. Januar
bis 31. Dezember gerechnet, durchschnittlich mehr als 15 “ für die Tonne betragen hat.
Soll auf Grund dieser Bestimmungen der Strompreis erhöht werden, so hat das
Werk dem Ministerium des Innern die Erhöhung der Kohlenpreise nachzuweisen,
worauf dieses die Erhöhung genehmigen wird, wenn die Voraussetzung dazu nachge-
wiesen ist. Die Bestimmung des Ministeriums ist endgültig
Die Preiserhöhung darf nur solange beibehalten werden, als im Jahresdurch-
schnitt der sie begründende höhere Kohlenpreis besteht. Die Höhe dieses Durchschnitts-
preises hat das Werk dem Ministerium des Innern nachzuweisen.