Nr. 79. 1918.
Bekanntmachung.
kehr der Bevölkerung mit den in landwirtschaftlichen Betrieben unter-
wurraibs e Berpingen in den nötigen Schranken zu halten, bestimme ich auf
Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit Artikel II H der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung
Seite 921) im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Umfang des Korpsbezirks
für die Dauer des Kriegszustandes das Nachstehende:
81.
Nachdem an verschiedenen Orten des Korpsbezirks Kriegsgefangene untergebracht
sind, wird der Bevölkerung verboten:
a) das Sprechen oder jeglicher Verkehr mit den Kriegsgefangenen, sofern er
nicht durch die Arbeitsbeschäftigung der Gefangenen bedingt und durch den
militärischen Wachtmann oder den Arbeitgeber, d. i. in den Gemeinden der
Gemeindevorsteher, ausdrücklich gestattet wurde,
b) die Verschaffung des Genusses von alkoholischen Getränken für die Kriegs-
efangenen,
e) gr Wigabe von Feuerzeug, Messern, scharfen Werkzeugen oder Waffen an
die Kriegsgefangenen.
8 2.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Altona, den 12. Mai 1915.
442
Der stellvertr. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(2) Bekanntmachung vom 17. Mai 1915, betreffend Vollzug der Prüfungs-
vorschriften für die Fleischbeschauer und die Trichinenschauer.
Die in Nr. 16 des Zentralblattes für das Deutsche Reich von 1915 veröffentlichte
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1915, betr. den Vollzug
der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer und die Trichinenschauer, wird
nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.