Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 79. 1918. 
Bekanntmachung. 
kehr der Bevölkerung mit den in landwirtschaftlichen Betrieben unter- 
wurraibs e Berpingen in den nötigen Schranken zu halten, bestimme ich auf 
Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit Artikel II H der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung 
Seite 921) im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Umfang des Korpsbezirks 
für die Dauer des Kriegszustandes das Nachstehende: 
81. 
Nachdem an verschiedenen Orten des Korpsbezirks Kriegsgefangene untergebracht 
sind, wird der Bevölkerung verboten: 
a) das Sprechen oder jeglicher Verkehr mit den Kriegsgefangenen, sofern er 
nicht durch die Arbeitsbeschäftigung der Gefangenen bedingt und durch den 
militärischen Wachtmann oder den Arbeitgeber, d. i. in den Gemeinden der 
Gemeindevorsteher, ausdrücklich gestattet wurde, 
b) die Verschaffung des Genusses von alkoholischen Getränken für die Kriegs- 
efangenen, 
e) gr Wigabe von Feuerzeug, Messern, scharfen Werkzeugen oder Waffen an 
die Kriegsgefangenen. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Altona, den 12. Mai 1915. 
442 
  
Der stellvertr. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 17. Mai 1915, betreffend Vollzug der Prüfungs- 
vorschriften für die Fleischbeschauer und die Trichinenschauer. 
Die in Nr. 16 des Zentralblattes für das Deutsche Reich von 1915 veröffentlichte 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1915, betr. den Vollzug 
der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer und die Trichinenschauer, wird 
nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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