Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 93. 1915. 493 
Kartoffeln feldmäßig anbauen, oder ihre Stellvertreter befragt werden und daß 
alle mit den genannten Fruchtarten feldmäßig angebauten Flächen der Ge- 
meinde= (Orts-) bezw. Gutsfeldmark zur Eintragung gelangen. 
IV. 
Die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, die an sie von 
den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder deren Be- 
austragten gerichteten Fragen über die Anbauverhältnisse ihrer Ländereien nach 
bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. 
V. 
Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 1.—4. Juli 1915. 
Die Ortsliste ist in dreifacher Ausfertigung herzustellen; eine Aus- 
fertigung verbleibt in den Händender Gemeindevorstände 
(Ortsvorsteher) bezw. der ritterschaftlichen Ortsobrig- 
keiten; die beiden andern Ausfertigungen sind spätestens bis zum 
10. Juli einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvor- 
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen 
Amter, Magistrate und Klosterämter, 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Orlslisten — in 
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er- 
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen-= 
stellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurech-- 
nen. Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen 
herzustellen. Die erforderlichen Vordrucke werden durch das Großherzog- 
liche Statistische Amt rechtzeitig übersandt werden. 
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen. 
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Orts- 
listen von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern 
und Magistraten für eine spätere Benutzung bei der Fest- 
stellung der Ernte sorgfältig aufzubewahren. Die zweite Aus- 
fertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten spätestens bis zum 15. Juli 
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
	        
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