Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

494 Nr. 94. 1915. 
VI. 
Das Grohberzogliche Statistische Amt hat die in 8 8 der Bundesrats- 
verordnung vorgeschriebene Zusammenstellung anzufertigen und bis zum 
4. August dem Großherzoglichen Ministerium des Innern einzureichen. 
Schwerin, den 18. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, betreffend Militärtuche. 
Nachstehende Ausführungs-Bestimmungen des Königlichen stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 10. d. Mts. zu der Be- 
kanntmachung, betreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und, Bestands- 
erhebung für Militärtuche (ugl. Bekanntmachung des unterzeichneten Mini- 
steriums vom 14. v. Mts. — Rbl. S. 359) werden hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 18. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
W. 1. 7700. 15 K. R. A 
Ausführungs-Zestimmungen 
zu der Bekanntmachung, betresfend- 
Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche. 
W. I. 1/.15 K. R. A). 
  
I. § # Absatz 2 Ziffer 16 der Verfügung W. I. 1.6. 15 K. R. A. wird dahin 
erläutert, daß die darin angegebenen Lieferungsverpflichtungen nur dann als vor- 
liegend gelten und die zur Ausführung dieser Lieferungsverpflichtungen erforderlichen 
Mengen von Militärtuchen von der Beschlagnahme nur dann ausgenommen sind, wenn 
durch die ordnungsmäßig ausgefüllten amtlichen Belegscheine der Nachweis erbracht ist, 
daß die zu liefernden Waren letzterhand zur Erfüllung von Lieferungsverträgen ge-
	        
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